Allgemeine Geschäftsbedingungen MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH und ihren Vertragspartnern/Kunden geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot, Vertrag
1. Angebote von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH sind frei bleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH einen Auftrag erteilt und MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH diesen Auftrag schriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH ersetzt werden.
§ 3 Mietzeit
1. Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager und Eintreffen der Gegenstände am Lager bei MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 4 Vergütung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH als vereinbart.
2. Ist in Verträgen bezüglich zusätzlicher Dienstleistungen wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport
1. Transportleistung schuldet MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen.
2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist für den Fall, dass MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH vor Verladung.
§ 6 Personaldienstleistung
1. Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Auch diesbezüglich ist MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH berechtigt, Leistungen Dritter für sich in Anspruch zu nehmen. Wurde bezüglich Personalleistung die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH ergeben. Fehlt eine solche Liste, gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH ersichtlichen Preise für Personaldienstleistungen als vereinbart.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonto vom Kunden zu leisten.
2. Zahlungen sind im Voraus zu erbringen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Grundsätzlich hat der Kunde unverzüglich nach Rechnungszugang und Leistungserbringung an MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH zu zahlen. Wir sind berechtigt unsere Forderungen zum Zwecke der Refinanzierung an ein Finanzdienstleistungsunternehmen abzutreten.
3. Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Fernerhin ist MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern. Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist, die Mietgegenstände wieder zurückzuholen.
4. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde auf ein Zurückbehaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruft.
§ 8 Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Mangelanzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Mangelanzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Magelanzeige bedarf der Schriftform.
2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden rückzuzahlen. Alternativ hierzu ist MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH berechtigt, die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen.
3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserungsversuche von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH erfolglos geblieben sind, oder MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehender Ziff. 2. abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären. Hat der Kunde einen eventuellen Mangel MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH fristgemäß angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Nachbesserungsmöglichkeit aus Gründen des Zeitablaufes unmöglich war, oder zu Recht von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt worden ist. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels mitursächlich war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH erfolgt, hat der Mieter MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 9 Verkauf, Werklieferung, Werkleistung
1. MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH verkauft neue und gebrauchte technische Geräte, erstellt entsprechende Sachgesamtheiten und repariert diese. Der Vertragspartner hat die entsprechenden Leistungen am Sitz von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH abzunehmen und zwar Zug um Zug gegen das vereinbarte Entgelt. Dies gilt auch dann, wenn MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH eine Versendung auf Wunsch des Vertragspartners vornimmt. Alle Preise verstehen sich ohne Transportkosten und sonstige Serviceleistungen. Bis zur vollständigen Bezahlung erfolgt eine Aushändigung des Kauf- bzw. Werklieferungsgegenstandes ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.
Bei einem Erstkundenkontakt ist das gekaufte Gerät / Material, bzw. die Miete für die geliehene Technik / Material, sofort bar zu zahlen. 2. Bei der Lieferung neu hergestellter Gegenstände beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH . Dem Vertragspartner bleibt jedoch vorbehalten, beim Scheitern von Nachbesserung oder Ersatzlieferung Wandlung oder Minderung zu begehren.
3. Für den Verkauf gebrauchter Gegenstände wird die Gewährleistung komplett ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 10 Schadensersatzpflicht von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH , ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Darüber hinaus ist MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH , ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurde. Lediglich für vorhersehbare Schäden haftet MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH auch, sofern sie durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gem. § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH wiederum mit seinen Vertragspartnern bezüglich Ansprüchen zu vereinbaren, die diese ggf. aus deliktischer Haftung gegen MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet, MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH von solchen Schadenersatzansprüchen freizustellen, sofern ein Dritter MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH in Haftung nimmt und der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte.
3. Schadenersatzansprüche des Kunden aus vorliegendem Vertrag oder aus deliktischer Haftung, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, sind der Höhe nach in jedem Falle auf das Dreifache des Gesamtbetrages begrenzt, den der Kunde aus dem Vertrag an MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH zu zahlen hat.
§ 11 Pflichten und Haftung des Kunden
1. Die von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH vermieteten Gegenstände und Anlagenteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
6. Der Mieter ist verpflichtet, Stromanschlüsse, nach Anforderungen von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH zu stellen. Diese dürfen nicht weiter als 10m vom Bühnenstandort entfernt sein. Des Weiteren müssen venuenahe Pkw- und Lkw-Parkplätze am Veranstaltungsort zur Verfügung gestellt werden.
7. Bei Veranstaltungen länger als fünf Stunden Gesamtarbeitsleistung (diese beinhaltet auch die Auf- und Abbauten) ist der Kunde verpflichtet, über die gesamte Produktionsdauer für das vor Ort befindliche Personal Catering und ausreichend alkoholfreie Getränke zur Verfügung zu stellen. Sollte dies seitens des Kunden nicht möglich sein, wird ein buyout von 35,00€ pro Person berechnet.
8. Bei Venues, die weiter als 40km von Erfurt entfernt sind, ist der Kunde verpflichtet, für das eingesetzte und zur Verfügung gestellte Personal ausreichend Übernachtungsmöglichkeiten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Sollte dies seitens des Kunden nicht möglich sein, wird eine Übernachtungspauschale von 95,00€ pro Person berechnet.
9. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat für die Überwachung der Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.
§ 12 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH und der Kunde, dass MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH die Versicherung übernimmt, hat der Kunde die anfallenden Zusatzkosten der Versicherung zu tragen. Übernimmt MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH die Versicherung nicht, hat der Kunde den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH .
§ 14 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. 2. Auf Seiten von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird; der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht; der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät. Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich Zahlung verweigert. Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und / oder der technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat.
§ 15 Absage / Stornierung durch den Kunden
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Vorhaltungspauschale zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Vorhaltungspauschale ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises, wenn 30 oder mehr Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn 29 bis 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn 9 bis 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Bei einer Stornierung 2 oder weniger Tage vor Mietbeginn ist der gesamte vereinbarte Mietpreis vom Mieter zu entrichten. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH maßgeblich.
§ 16 Rückgabe
1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH mit Ablauf der Dispositionszeit zurückzugeben.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH hiervon unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass Sirius den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.
§ 17 Untervermietung, Weitergabe
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.
§ 18 Schriftform
1. Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung über Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von MOTIV GROUP Eventtechnik GmbH .
3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Januar 2022, Gerichtsstand: Erfurt